Organ des Hessischen Schützenverbands e.V. für das Sportschießen in Stadt und Kreis Offenbach

Hinweise des DSB zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

16. Oktober 2009 | Von Heiko Dörr | Kategorie: Neuigkeiten, Waffenrecht

WaffenrechtNach der am 25. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz).

Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen bei sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (Nachschau) nach Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz eingeschränkt.

DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim hat zu diesem Themenbereich einige Empfehlungen herausgegeben, die über diesen Link eingesehen werden können.


Quelle: Meldung auf der Internetseite des Deutschen Schützenbunds vom 01.10.2009

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